Satzung neu 2015 als pdf-Datei

SATZUNG

des Schützenvereins Blockwinkel 1913 e.V.

vom 15. Juli 1977

§ 1

Name und Sitz des Vereins:

Schützenverein Blockwinkel 1913 e.V., Sitz Blockwinkel.

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Sulingen eingetragen - VR 127 -.

 

§ 2

Zweck:

1) Das Sportschießen zu fördern und zu pflegen.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

3) Der Verein dient keinem wirtschaftlichen Zweck. Er verfolgt gemeinnützliche Ziele. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des              Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der        Körperschaft.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe                 Vergütungen begünstigt werden.

5) Der Verein fördert auch die Brauchtumspflege.

 

§ 3

Mitgliedschaft:

1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2) Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen.

3) Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen der Satzung.

4) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist unwirksam, wenn die Bestimmungen de                Satzung nicht erfüllt sind.

5) Beiträge sind im Voraus zu zahlen.

 

§ 4

Erlöschen der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt:

1) Durch den Tod des Mitgliedes.

2) Durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden kann. Die Erklärung muss spätestens bis zum         31.12. des laufenden Geschäftsjahres dem Vorsitzenden vorliegen.

3) Durch  Ausschluss:

   Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsmäßigen Beschlüsse der      Organe verstößt. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann          der Betroffene Innerhalb 14 Tagen den ordentlichen Rechtsweg beschreiten.

 

§ 5

Organe:

1) Der Vorstand

2) Der erweiterte Vorstand

3) Die Mitgliederversammlung

 

§ 6

Vorstand:

1) Der Vorstand besteht aus:

    dem 1. Vorsitzenden

    dem 2. Vorsitzenden

    dem Schriftführer

    dem Schatzmeister

    dem Schießwart

2) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

    Sollte - ganz gleich aus welchem Grunde - ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt ausscheiden, so wird sein Amt                              kommissarisch bis zur nächsten Vorstandwahl von dem übrigen Vorstandsmitgliedern mitverwaltet.

3)  Der Vorstand, vertreten durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden, führt die laufenden Geschäfte des Vereins.                  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten. Er beruft           die Mitgliederversammlung ein, erstattet den Jahresbericht für das kommende Jahr und legt die Planung für das kommende               Jahr vor.

4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder zu einer ordnungsgemäßen, vom 1. Vorsitzenden                    einberufenen Sitzung zusammengetreten sind.

5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der           Vorstand führt seine Geschäfte aufgrund der von ihm zu erlassenen Geschäftsordnung.

 

§ 7

Erweiterter Vorstand: 

1) Dem erweiterten Vorstand gehören an:

    1. die Mitglieder des Vorstandes

    2. stellvertretender Schriftführer

    3. stellvertretender Kassenführer

    4. stellvertretender Sportleiter und Schießwart

    5. stellvertretender Schieß- und Sportwart

   6. Jugendwart

   7. stellvertretender Jugendwart

   8. Kommandeur

   9. Spieß

  10. Vorsitzende der Damenschießgruppe

  11. stellvertretende Vorsitzende der Damenschießgruppe

  12. die Schießwarte

2) Der erweiterte Vorstand ist in wichtigen Fragen zu hören und wird in unregelmäßigen Zeitabständen zu Sitzungen einberufen.

3) Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.

 

§ 8

Mitgliederversammlung:

1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Festsetzung von Ort und Zeit einberufen. Die          Einladung erfolgt schriftlich, per Brief oder E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der                    Tagesordnung.

2) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

    1. Entgegennahme des Jahresberichtes

    2. Entgegennahme des Kassenberichtes

    3. Entlastung des Vorstandes

    4. Wahl des Vorstandes

    5. Beschlussfassung über den Haushaltsplan

    6. Beschlussfassung über Anträge

3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit muss auf Antrag festgestellt werden.

4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der           Antrag als abgelehnt.

5) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Stimmberechtigten muss die                  Abstimmung geheim erfolgen.

6) Die Mitgliederversammlung wählt für das Geschäftsjahr zwei Kassenrevisoren.

7) Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 9

Außerordentliche Mitgliederversammlung:

1) Der Vorstand kann bei Notwendigkeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung erfolgt                     schriftlich, per Brief oder E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe des Grundes der                           außerordentlichen Versammlung.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dieses von einem Viertel der eingetragenen        Mitglieder auf schriftlichen Antrag verlangt wird.

 

§ 10

Beiträge:

1) Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird auf der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei entsprechendem Bedarf können auf                Mitgliederversammlungen Anpassungen vorgenommen werden.

2) Der Beitrag ist für das Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.

 

§ 11

Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis 31.12. eines jeden Jahres.

 

§ 12

Stand- und Schießordnung:

1) Es werden die Stand- und Schießordnungen des Nordwestdeutschen Schützenbundes übernommen.

2) Der Anordnung des Schießwartes ist unbedingt Folge zu leisten.

 

§ 13

Satzungsänderungen:

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

 

§ 14

Auflösung des Vereins:

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit                               Dreiviertelmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

2) Diese Mitgliederversammlung beschließt auch über die Verwendung des Vermögens und bestellt einen Liquidator.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des                 Vereins an das DRK Blockwinkel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden       hat.

 

In der vorstehenden Satzung stimmen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überein.

 

 

Blockwinkel, 2.4.2022    

gez. Präsident Henning Schwenn