Satzung neu 2015 als pdf-Datei
SATZUNG
des Schützenvereins Blockwinkel 1913 e.V.
vom 15. Juli 1977
§ 1
Name und Sitz des Vereins:
Schützenverein Blockwinkel 1913 e.V., Sitz Blockwinkel.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Sulingen eingetragen - VR 127 -.
§ 2
Zweck:
1) Das Sportschießen zu fördern und zu pflegen.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
3) Der Verein dient keinem wirtschaftlichen Zweck. Er verfolgt gemeinnützliche Ziele. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Der Verein fördert auch die Brauchtumspflege.
§ 3
Mitgliedschaft:
1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2) Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
3) Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen der Satzung.
4) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist unwirksam, wenn die Bestimmungen de Satzung nicht erfüllt sind.
5) Beiträge sind im Voraus zu zahlen.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt:
1) Durch den Tod des Mitgliedes.
2) Durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden kann. Die Erklärung muss spätestens bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres dem Vorsitzenden vorliegen.
3) Durch Ausschluss:
Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsmäßigen Beschlüsse der Organe verstößt. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene Innerhalb 14 Tagen den ordentlichen Rechtsweg beschreiten.
§ 5
Organe:
1) Der Vorstand
2) Der erweiterte Vorstand
3) Die Mitgliederversammlung
§ 6
Vorstand:
1) Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Schatzmeister
dem Schießwart
2) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Sollte - ganz gleich aus welchem Grunde - ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt ausscheiden, so wird sein Amt kommissarisch bis zur nächsten Vorstandwahl von dem übrigen Vorstandsmitgliedern mitverwaltet.
3) Der Vorstand, vertreten durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden, führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten. Er beruft die Mitgliederversammlung ein, erstattet den Jahresbericht für das kommende Jahr und legt die Planung für das kommende Jahr vor.
4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder zu einer ordnungsgemäßen, vom 1. Vorsitzenden einberufenen Sitzung zusammengetreten sind.
5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand führt seine Geschäfte aufgrund der von ihm zu erlassenen Geschäftsordnung.
§ 7
Erweiterter Vorstand:
1) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
1. die Mitglieder des Vorstandes
2. stellvertretender Schriftführer
3. stellvertretender Kassenführer
4. stellvertretender Sportleiter und Schießwart
5. stellvertretender Schieß- und Sportwart
6. Jugendwart
7. stellvertretender Jugendwart
8. Kommandeur
9. Spieß
10. Vorsitzende der Damenschießgruppe
11. stellvertretende Vorsitzende der Damenschießgruppe
12. die Schießwarte
2) Der erweiterte Vorstand ist in wichtigen Fragen zu hören und wird in unregelmäßigen Zeitabständen zu Sitzungen einberufen.
3) Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
§ 8
Mitgliederversammlung:
1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Festsetzung von Ort und Zeit einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, per Brief oder E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
2) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes
2. Entgegennahme des Kassenberichtes
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes
5. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
6. Beschlussfassung über Anträge
3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit muss auf Antrag festgestellt werden.
4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Stimmberechtigten muss die Abstimmung geheim erfolgen.
6) Die Mitgliederversammlung wählt für das Geschäftsjahr zwei Kassenrevisoren.
7) Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 9
Außerordentliche Mitgliederversammlung:
1) Der Vorstand kann bei Notwendigkeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, per Brief oder E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe des Grundes der außerordentlichen Versammlung.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dieses von einem Viertel der eingetragenen Mitglieder auf schriftlichen Antrag verlangt wird.
§ 10
Beiträge:
1) Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird auf der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei entsprechendem Bedarf können auf Mitgliederversammlungen Anpassungen vorgenommen werden.
2) Der Beitrag ist für das Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.
§ 11
Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis 31.12. eines jeden Jahres.
§ 12
Stand- und Schießordnung:
1) Es werden die Stand- und Schießordnungen des Nordwestdeutschen Schützenbundes übernommen.
2) Der Anordnung des Schießwartes ist unbedingt Folge zu leisten.
§ 13
Satzungsänderungen:
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
§ 14
Auflösung des Vereins:
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
2) Diese Mitgliederversammlung beschließt auch über die Verwendung des Vermögens und bestellt einen Liquidator.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das DRK Blockwinkel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
In der vorstehenden Satzung stimmen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überein.
Blockwinkel, 2.4.2022
gez. Präsident Henning Schwenn